Energieeinkauf bis Konzerngröße
Wir beraten Sie individuell nach Ihren Gegebenheiten und Bedürfnissen zur Auswahl eines Idealen Produkts. Was ist am besten für Sie? Je nach Verbrauchsstruktur, -mengen und Risikofreudigkeit, können die verschiedenen marktüblichen Produkte (Klassische Verträge, strukturierte Beschaffung oder Chargeneinkauf) Vor- und Nachteile haben. Die Ausschreibungen und Dokumentation gestalten wir unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche und Vorgaben (Grünstrom, Laufzeit, Vorrunden, Vorauswahl, Zuschlagsfristen, Präsentation für die Geschäftsführung etc.).
Strom- und Energiesteuern
Nicht selten werden Aufgaben im Rahmen der Strom- und Energiesteuern von der Buchhaltung erledigt ohne, dass es eine gründliche Abstimmung mit den tatsächlichen und besonderen technischen Gegebenheiten Ihres Unternehmens gibt. Aber gerade dies ist erforderlich, damit Sie Ihrer Sorgfaltspflicht auch in diesem Bereich zur Genüge nachkommen. Die ständigen Änderungen bei der Gesetzgebung sind ein weiterer Grund dafür, die praktizierten Verfahren regelmäßig hinsichtlich Anforderungen und energiewirtschaftlichen Aspekten zu überprüfen. Denn oft rechnet es sich nicht, dass Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig in diesem Thema auf den neusten Stand bringen.
Bestätigungen als Energiemanagementauditor EnEfG
Die nach § 9 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) geforderte Bestätigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der zu erstellten Umsetzungspläne (vor einer Veröffentlichung). Außerdem unterstützen wir Sie auch bei weiteren Pflichten bzgl. EnEfG wie z. B.: Abwärmepotenziale bewerten oder Unterstützung bei den verpflichtenden Meldungen auf der Plattform für Abwärme beim Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Arealnetze und Individuelle Netzentgelte
Wenn sich Ihr Strombezug auf ein Arealnetz bezieht, sollten Sie prüfen, ob die Konditionen hierfür den marküblichen entsprechen. Ein Arealnetz liegt i. d. R. dann vor, wenn Ihre Netznutzungsentgelte nicht denen des regionalen Netzbetreibers entsprechen (wie dies z. B. häufig bei Industriearealen oder Flughäfen der Fall ist). Häufig überwiegt in diesen Situationen aber auch die Wertigkeit anderer Aspekte (wie z. B. Mietenverhältnisse oder die Nutzung von sonstiger Infrastruktur), die einen davon abhält, marktkonforme Konditionen zu fordern. Dennoch gibt es gute Gründe Ihre Stromkosten von den Aufwendungen sonstiger Leistungen zu entkoppeln, schon allein um z. B. die Wirtschaftlichkeit einzelner Energieeffizienzmaßnahmen realistischer bewerten zu können.
Sonstige Energiekostenbestandteile (KWKG-, NEV-, KA, AbLaV-Umlage…)
Für produzierende Unternehmen bestehen auch bei den „kleineren“ Energiekostenbestandteilen Erheblichkeitsgrenzen, bei deren Überschreitung ein Anspruch auf Entlastung besteht. Gerne überprüfen wir mögliche Entlastungsansprüche im Rahmen unserer Dienstleistung zur Prüfung Ihrer Energieabrechnungen.